* Bitte
beachten Sie folgendes: |
Aus rechtlichen
Gründen kann die Mitgliedschaft in einem
Lohnsteuerhilfeverein nicht von Beginn an befristet sein. Zur
Beendigung der Mitgliedschaft bedarf es einer ordentlichen
Kündigung!
Auch bei
andauernder Arbeitslosigkeit,
Krankheit oder Eintritt in die
Rente bedarf es zur Auflösung der Mitgliedschaft der
ordentlichen
Kündigung. |
Die
Mitgliedschaft beginnt mit Eintritt in den Lohnsteuerhilfeverein
und verlängert
sich automatisch um
ein weiteres Jahr, wenn
nicht die
Kündigung bis spätestens 31. Dezember des laufenden
Jahres erfolgt.
Bei weiterlaufender Mitgliedschaft ist der Mitgliedsbeitrag des
Folgejahres zu Jahresbeginn fällig, unabhängig davon,
ob in dem
jeweiligen Jahr eine Lohnsteuereklärung für Sie
erstellt wurde oder
nicht. |
Die ordentliche Kündigung muss
schriftlich erfolgen.
Sie muss
Namen,
Vornamen, Geburtsdaten und Anschrift enthalten. Nur dann kann
gewährleistet sein, dass sie dem richtigen Mitglied zugeordnet
werden
kann. |
Selbstverständlich
kann die Mitgliedschaft jederzeit
wieder
neu
aufgenommen werden. |